(1) Diese Bedingungen zur Nutzung der Internetseiten der BENEDICT + RIVA GmbH (Nutzungsbedingungen) gelten für die Nutzung der Internetseiten derBENEDICT + RIVA GmbH (B+R).
(2) B+R stellt ihren Internetseiten Informationen und Unterlagen über sich sowie ihre Produkte und Leistungen bereit. Dies erfolgt mit größter Sorgfalt. Dennoch kann B+R keine Garantie für die dauernde Verfügbarkeit der Produkte und Leistungen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und Unterlagen sowie für die störungsfreie Nutzung der Internetseiten übernehmen. Für die Haftung der B+R gelten im Übrigen die Regelungen in Teil II § 11.
Sämtliche Texte, Bilder, Zeichnungen etc. auf den Internetseiten sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der B+R grundsätzlich nicht genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt, verbreitet, anderweitig öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden. Das gilt sowohl für gewerbliche als auch für nicht-gewerbliche Nutzungen.
Für die Nutzung der in dem „Download-Center“, auf den Produktseiten oder sonst kostenfrei zum Download bereitgehaltenen Informationen und Unterlagen (z.B. Produktdatenblätter, Muster-Ausschreibungstexte und Zeichnungen) gelten ergänzend folgende Bedingungen, mit denen sich der Nutzer durch Anklicken des Download-Buttons einverstanden erklärt.
Zur Wahrung der Schriftform nach diesen Nutzungsbedingungen genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(1) Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Angebotsannahmen der BENEDICT + RIVA (B+R), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Die AVB sind Bestandteil aller Verträge, die B+R mit ihren Vertragspartnern und Auftraggebern (Auftraggeber) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn B+R nicht in jedem Einzelfall auf sie hinweist oder sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Diese AVB gelten ausschließlich. Jeglichen abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann und insoweit gegenüber B+R wirksam, als B+R ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn B+R in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten die Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt bzw. erbringt oder wenn B+R auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
(3) Diese AVB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1) Alle Angebote von B+R sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sie gelten durch B+R nur dann als angenommen, wenn und soweit sie vom B+R innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellung oder des Auftrages schriftlich angenommen werden.
(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Genauigkeit, den Inhalt und den Umfang der Bestellung oder des Auftrags. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, B+R jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware oder der beauftragten Leistung innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung oder der Auftrag vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen B+R und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AVB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von B+R vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien vor Abschluss des Vertrages werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(5) Ergänzungen und Abänderungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis nach dem vorstehenden Satz gilt nicht für Änderungen und Ergänzungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wenn B+R dem Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent mitteilt, dass eine entsprechende Vereinbarung auch ohne Einhaltung der Schriftform bindend sein soll.
(6) Angaben von B+R zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(7) B+R behält sich das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, technischen Unterlagen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von B+R weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von B+R diese Gegenstände vollständig an B+R zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(8) Müssen Waren durch B+R hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Auftraggeber hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Auftraggeber B+R von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben freizuhalten, die diese zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Auftraggebers als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder aus dem verbindlichen Angebot von B+R nichts anderes ergibt, gilt die darin angegebene Vergütung für den aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderlieferungen bzw. -leistungen werden gesondert berechnet. Die Vergütung versteht sich in EURO ab Werk (EX WORKS, INCOTERMS 2020), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit B+R bereit ist, die Lieferung oder Leistung an einen anderen Ort zu erbringen, hat der Auftraggeber die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung, bei Exportlieferungen zusätzlich den Zoll sowie die Gebühren und andere öffentliche Abgaben zu tragen.
(2) B+R behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Auftraggebers und vor Ausführung der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung, die Vergütung für den Liefer- oder Leistungsgegenstand in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen externen, außerhalb ihrer Kontrolle stehenden Preissteigerung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zollsatzänderungen, deutlicher Anstieg von Lohn-, Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderungen von Lieferanten nötig ist, und sichert eine Senkung der Vergütung zu, wenn externe Kosten (z.B. Zölle) gesenkt werden oder ganz entfallen.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder aus dem verbindlichen Angebot von B+R nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei B+R. Zahlungen sollen durch Banküberweisung erfolgen. Wechsel- oder Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
(2) Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass B+R als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(3) B+R ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von B+R durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(1) Die Lieferung von Waren erfolgt ab Werk (EX WORKS, INCOTERMS 2020). Die Warenlieferung erfolgt in der Weise, dass der Auftraggeber die Ware in den Geschäftsräumen von B+R innerhalb der Geschäftszeiten von B+R entgegennimmt, sobald B+R den Auftraggeber benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereit steht.
(2) Von B+R in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Liefer- oder Leistungszeitpunkt zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung von Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) B+R kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen B+R gegenüber nicht nachkommt.
(4) Falls B+R nicht rechtzeitig liefert oder leistet, muss der Auftraggeber B+R schriftlich eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrag zurücktreten darf. Anstelle der Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen.
(5) Wenn sich der Auftraggeber am Fälligkeitstag im Verzug mit der Annahme der Lieferung oder Leistung befindet, muss er dennoch die vereinbarte Vergütung zahlen. B+R wird in diesen Fällen die Einlagerung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes auf Risiko und Kosten des Auftraggebers vornehmen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird B+R den Liefer- oder Leistungsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers versichern.
(6) B+R haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung bzw. für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (Krieg, innere Unruhen, Terror, Epidemien oder Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen (auch in Drittunternehmen) oder bei behördlichen Maßnahmen aufgrund vorgenannter Ereignisse) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die B+R nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse B+R die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist B+R zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber B+R vom Vertrag zurücktreten.
(7) B+R ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, wenn
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von B+R, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von B+R.
(3) Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes von Ware geht wie folgt auf den Auftraggeber über:
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch B+R betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Waren pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Zu versendende Ware wird von B+R nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung oder Leistung als abgenommen, wenn
(1) Der Auftraggeber unterstützt B+R im vereinbarten sowie für die erforderliche Erbringung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Rahmen.
(2) Der Auftraggeber gibt B+R für die Lieferung oder Leistung benötigten und aufgrund des Liefer- oder Leistungsrahmens festgelegten Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten. Die Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten müssen B+R zu dem vereinbarten Zeitpunkt in endgültiger und verbindlicher Fassung vorliegen. B+R ist nicht verpflichtet, die ihr übergebenen Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten auf Mängelfreiheit oder Richtigkeit hin zu überprüfen.
(3) Der Auftraggeber wird die an B+R übergebenen Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten zusätzlich verwahren, so dass sie bei Beschädigung oder Verlust ohne weiteres rekonstruiert werden können.
(4) Die von B+R zu erarbeitende Planung, Dokumentation und sonstige Dokumente in Bezug auf die Lieferungen und Leistungen sind vor Durchführung der Lieferung oder Erbringung der Leistung durch B+R von dem Auftraggeber zu überprüfen und freizugeben. Dazu gehört auch die Prüfung und Freigabe von Baumustern, Versuchstypen und Modellen sowie die Produktions- und Serienfreigaben.
(1) Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs und anderer Bestimmungen dieser AVB soll das Eigentum an der gelieferten Ware nicht auf den Auftraggeber übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis für die Ware gezahlt worden ist (Vorbehaltsware).
(2) Sofern sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gekommen ist –, hat B+R das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Sofern B+R die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Von B+R zurückgenommene Vorbehaltsware darf von ihr verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Auftraggeber B+R schuldet, nachdem B+R einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
(3) Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware ordnungsgemäß lagern und pfleglich behandeln, getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren und als Eigentum von B+R kennzeichnen. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) tritt der Auftraggeber B+R bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. B+R nimmt diese Abtretung an.
Der Auftraggeber darf diese an B+R abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für B+R einziehen, solange B+R diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von B+R, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird B+R die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann B+R vom Auftraggeber verlangen, dass dieser B+R die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und B+R alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die B+R zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt im Namen und für Rechnung von B+R. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die B+R nicht gehören, so erwirbt B+R Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, B+R nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt B+R Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Auftraggeber und B+R sich bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber B+R anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. B+R nimmt diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für B+R verwahren.
(6) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum von B+R hinweisen und B+R unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit B+R ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte B+R in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.
(7) Wenn der Auftraggeber dies verlangt, ist B+R verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert ihrer offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft B+R.
(8) Bei Lieferungen in andere Länder außerhalb Deutschlands, in denen die vorstehende Regelungen zum Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in Deutschland, wird der Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen vornehmen und erforderlichen Erklärungen abgeben, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines Eigentumsvorbehalts gemäß den vorstehenden Regelungen notwendig und förderlich sind.
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Durchführung der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, soweit nicht aufgrund Gesetz zwingend längere Gewährleistungsfristen gelten. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von B+R oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Gelieferte Ware ist unverzüglich nach Erhalt durch den Auftraggeber sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn B+R nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge B+R nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(3) Bei Sachmängeln der Lieferung oder Leistung ist B+R nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von B+R, kann der Auftraggeber unter den in § 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) B+R ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(6) Der Auftraggeber hat B+R die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Liefer- oder Leistungsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung bzw. -leistung hat der Auftraggeber B+R den mangelhaften Liefer- oder Leistungsgegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Liefer- oder Leistungsgegenstandes noch den erneuten Einbau, wenn B+R ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt B+R, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann B+R von dem Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-, Ausbau- und Einbaukosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
(8) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller und Lieferanten, die B+R aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird B+R nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen B+R bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen B+R gehemmt.
(9) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von B+R den Liefer- oder Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand auf eine Beschreibung oder Spezifikation des Auftraggebers zurückgeht. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind zudem Teile, Material oder sonstige Gegenstände, die von dem Auftraggeber oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn der Hersteller dieser Teile, des Materials oder sonstiger Gegenstände übernimmt B+R gegenüber die Verantwortung.
(10) Die Gewährleistung erfasst keine Fehler des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen.
(11) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter (Schutzrechte) gegen B+R sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben, Anweisungen, Beistellungen oder Entwürfe des Auftraggebers durch eine von B+R nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Lieferungen oder Leistungen vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von B+R ausgeführten Lieferungen oder mit nicht von B+R erbrachten Leistungen eingesetzt werden. Der Auftraggeber ist für die Durchführung von Recherchen hinsichtlich von Schutzrechten verantwortlich, sofern sie Beistellungen oder Entwürfe des Auftraggebers betreffen oder wenn der Auftraggeber spezielle Vorgaben oder Anweisungen gegeben hat.
(2) Sofern die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 nicht vorliegen, ist B+R verpflichtet, die Lieferung oder Leistung frei von Schutzrechten in Deutschland sowie der Europäischen Union zu erbringen. In dem Fall, dass ein Liefer- oder Leistungsgegenstand die vorgenannten Schutzrechte eines Dritten verletzt, wird B+R nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefer- oder Leistungsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefer- oder Leistungsgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt B+R dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 11. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Verletzung von Schutzrechten auf Beistellungen oder Entwürfen des Auftraggebers oder auf spezielle Vorgaben oder Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind. In diesem Falle entscheidet der Auftraggeber darüber, ob durch den Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft werden soll oder die Arbeiten, soweit dies möglich ist, in einer Form weitergeführt werden soll, die eine Verletzung der Schutzrechte ausschließt. In diesem Fall trägt der Auftraggeber sich hieraus ergebende Mehrkosten
(3) Bei Schutzrechtsverletzungen durch von B+R gelieferten Bauteilen anderer Hersteller und Lieferanten wird B+R nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen B+R bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
(1) Die Haftung von B+R auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.
(2) B+R haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistung, die Freiheit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes von Rechtsmängeln (unter Berücksichtigung von § 10) sowie solchen Sachmängeln, die dessen Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) B+R haftet nicht für nicht abwendbare Folgen höherer Gewalt im Sinne von § 5 Abs. 6.
(4) Soweit B+R gemäß diesem § 11 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die B+R bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen von B+R.
(6) Soweit der B+R technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung von B+R wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben von den obigen Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüssen unberührt.
(9) Soweit B+R aufgrund eines zum Schadensersatz führenden Ereignisses zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist, wird letztere auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
(1) Der Auftraggeber wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung mit B+R erhält, nur im Rahmen des Liefer- oder Leistungsverhältnisses verwenden und mit der gleichen Sorgfalt, wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn B+R sie als vertraulich bezeichnet oder an deren Geheimhaltung B+R ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung des Auftraggebers beginnt ab dem erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate danach.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die
(1) B+R ist berechtigt, mit der Erbringung der Lieferungen und Leistungen Subunternehmer zu beauftragen.
(2) Zur Wahrung der Schriftform nach diesen AVB genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(3) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen B+R und dem Auftraggeber ist nach Wahl von B+R der Sitz von B+R oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen B+R ist in diesen Fällen jedoch der Sitz von B+R ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(4) Die Beziehungen zwischen B+R und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).
(5) Soweit der Vertrag oder diese AVB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Wir sind Experten für die Planung, Herstellung und Montage komplexer Fassaden.
Kontakt
Verpassen Sie nichts über unser neuestes Projekt!
Melden Sie sich an, um auf dem Laufenden zu bleiben.